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   BVerwG, 27.02.1998 - 9 B 829.97   

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https://dejure.org/1998,17344
BVerwG, 27.02.1998 - 9 B 829.97 (https://dejure.org/1998,17344)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1998 - 9 B 829.97 (https://dejure.org/1998,17344)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1998 - 9 B 829.97 (https://dejure.org/1998,17344)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Darlegunganforderungen an die Zulassungsgründe der Revisison - Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung mehrerer Beweisanträge - Form einer ordnungsgemäßen Divergenzrüge

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 27.02.1998 - 9 B 871.97

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Fehlerhafter

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1998 - 9 B 829.97
    Das Berufungsgericht durfte die Beweisanträge auch insoweit insgesamt als unzulässig ablehnen, als sie Tatsachenangaben und Wertungen bzw. Schlußfolgerungen vermengen, also nicht in der erforderlichen Form die beweisbedürftigen Tatsachenbehauptungen angeben (vgl. den gleichzeitig ergehenden Beschluß des Senats im Parallelverfahren BVerwG 9 B 871.97 zum Beweisantrag I).

    Soweit hierzu allerdings Sachverständigenbeweis angeboten war, durfte das Berufungsgericht den Beweisantrag mit der von ihm gegebenen Begründung ablehnen, hinsichtlich der Tatsachen sei nichts ersichtlich, was für eine mögliche Verbreiterung der Wertungsbasis des Senats sprechen könnte (vgl. auch hierzu den Beschluß im Parallelverfahren BVerwG 9 B 871.97).

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1998 - 9 B 829.97
    Die Rüge ist jedenfalls auch deshalb nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erhoben, weil die Beschwerde weder einen konkreten Rechtssatz in den beiden zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 ff. und BVerfGE 76, 143 ff.) benennt noch einen entgegenstehenden Rechtssatz im Berufungsurteil darlegt.
  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1998 - 9 B 829.97
    Die Rüge ist jedenfalls auch deshalb nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erhoben, weil die Beschwerde weder einen konkreten Rechtssatz in den beiden zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 80, 315 ff. und BVerfGE 76, 143 ff.) benennt noch einen entgegenstehenden Rechtssatz im Berufungsurteil darlegt.
  • BVerfG, 08.11.1978 - 1 BvR 158/78

    Fristbeginn zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde - Verletzung des Anspruchs auf

    Auszug aus BVerwG, 27.02.1998 - 9 B 829.97
    Die Ablehnung eines Beweisantrags, der - wie hier - in der mündlichen Verhandlung durch begründeten Beschluß abgelehnt worden ist, verletzt den Beschwerdeführer nur dann in seinem Recht auf Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet (vgl. etwa BVerfGE 50, 32 [BVerfG 08.11.1978 - 1 BvR 158/78]; stRspr).
  • BVerwG, 27.02.1998 - 9 B 871.97

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Fehlerhafter

    Im übrigen sind auch diese Beweisanträge nicht in einer den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs verletzenden Weise abgelehnt worden (vgl. hierzu den gleichzeitig ergehenden Beschluß des Senats im Parallelverfahren BVerwG 9 B 829.97).

    Die schließlich noch erhobene Divergenzrüge ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß bezeichnet (vgl. auch hierzu den Beschluß im Verfahren BVerwG 9 B 829.97).

  • BVerwG, 27.02.1998 - 9 B 862.97

    Beschwerde wegen Nichtzulassung einer Revision

    Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 1997 wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ohne weitere Begründung verworfen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie von Verfahrensmängeln wegen der Ablehnung von Beweisanträgen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet sind (vgl. im einzelnen den gleichzeitig ergehenden Beschluß des Senats zu entsprechenden Rügen im Parallelverfahren BVerwG 9 B 829.97).
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